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Artikel 1: Allgemein

  1. D2C:  D2C Nederland B.V. eingetragen im Handelsregister der Handelskammer in Nijmegen unter der Nummer 57218897 und/oder D2C Design2Chill Kft, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer in Budapest unter der Nummer 0109190736.
  2. Käufer: Die Gegenpartei von D2C, die von der Ausübung eines Berufes oder einer Firma handelt.
  3. Vereinbarung: Die Vereinbarung zwischen D2C und Käufer.
  4. Schriftlich: Mit einer schriftlichen Klage sind auch elektronische Dokumente wie E-Mail und Fax gemeint, jedoch unter der Voraussetzung, dass E-Mail und Fax nur nach schriftlicher oder elektronischer Bestätigung innerhalb von 24 Stunden nach Absendung durch D2C akzeptiert werden.

Artikel 2: Anwendbarkeit

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote von D2C und für Vereinbarungen zwischen ihnen und dem Käufer. Änderungen an diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden und sind nur auf die jeweilige Vereinbarung anwendbar. Darüber hinaus gelten für den Käufer eines Unternehmens die "Händlerbedingungen Design2Chill und 4-ElementZ".
  2. Sollte eine Bestimmung aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus einer Vereinbarung zwischen D2C und dem Käufer unwirksam oder undurchführbar sein, wird der Ort dieser Bestimmung rechtsgültig durch eine gültige Bestimmung belegt, die dem Inhalt der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Die übrigen Bestimmungen bleiben komplett wirksam. Die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich der Käufer bezieht, wird ausdrücklich abgelehnt.
  3. Die Rechte von D2C, Dritte für die Umsetzung der Vereinbarung mit dem Käufer einzusetzen, berühren nicht die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Bedingungen auf die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien.

Artikel 3: Angebote / Anfragen   

  1. Angebote von D2C verjähren spätestens vierzehn Tage nach Absendung und sind unverbindlich, soweit sie nicht eindeutig das Gegenteil beweisen. Ein Angebot oder eine Anfrage entfällt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot/die
  2. Anfragebezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  3. D2C kann nicht für seine Angebote oder Anfrage verantwortlich gemacht werden, wenn der Käufer vernünftigerweise verstehen kann, dass die Angebote oder ein Teil von Angeboten einen offensichtlichen Fehler oder Tippfehler enthalten.
  4. Angebote von D2C können ausschließlich vom Käufer schriftlich angenommen werden. D2C hat jedoch das Recht, die mündliche Zustimmung des Käufers wie schriftlich zu akzeptieren. Nach der Annahme hat D2C das Recht, sein Angebot innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Genehmigung zu widerrufen. In diesem Fall wird keine Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen.
  5. D2C ist nicht verpflichtet, Sachen zu liefern, wenn sie aus der Produktion genommen wurden oder wenn sie aus einem anderen Grund aus dem Verkaufsprogramm genommen wurden.
  6. Jedes Angebot basiert, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf der Durchführung unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeiten, die bei D2C gelten. Bei Lieferung oder Montage außerhalb der normalen Arbeitszeit wird ein Zuschlag auf den normalen Stundensatz in folgender Höhe berechnet: - 30% an normalen Arbeitstagen, unter der Voraussetzung, dass der Zuschlag nach 18.00 Uhr 40% beträgt; - 60% an Samstagen; - 100% an Sonn- und Feiertagen.
  7. Die Preise und Angebote verstehen sich immer zuzüglich Mehrwertsteuer, anderer Abgaben und solcher Transport-, Versand- und Verpackungskosten, sofern nicht anders angegeben. Preislisten in welcher Form auch immer liegen außerhalb des Angebots und/oder der Anfragen von D2C.
  8. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet D2C nicht, einen Teil der in dem Angebot oder der Anfrage enthaltenen Angelegenheiten gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu liefern. Angebote oder Anfrage gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

Artikel 4: Proben, Modelle und Beispiele

  1. Wenn Modelle, Proben usw. von D2C angezeigt oder bereitgestellt werden, wird davon ausgegangen, dass sie nur als Hinweis angezeigt oder zur Verfügung gestellt wurden. In Katalogen enthaltene Bilder, Zeichnungen, Normalisierungsblätter usw. sind nur Richtwerte.
  2. Die im vorstehenden Abschnitt genannten Beispiele und Informationen zu den zu liefernden Angelegenheiten sind nicht verbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich in einer von Parteien unterzeichneten Vereinbarung oder in einer von D2C unterzeichneten Auftragsbestätigung enthalten, unbeschadet der Verantwortung des Käufers für die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen.

Artikel 5: Annahme von Bestellungen

  1. Alle Kauf- und Verkaufsvereinbarungen werden von D2C getroffen, wenn dies von Fall zu Fall ausdrücklich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die von ihm zu erlangenden Informationen den Nachweis erbringen, dass der Käufer ausreichend kreditwürdig ist, vereinbart wird.
  2. Wenn ein Käufer gegenüber D2C in Bezug auf die Durchführung einer Vereinbarung fahrlässig handelt, ist D2C jederzeit berechtigt, auch nach Beginn der Ausführung einer Bestellung, teilweise oder vollständig, vom Käufer vor der Lieferung zu verlangen, dass er ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen bietet. 
  3. Bestellungen werden nur von D2C akzeptiert, wenn die Bestellung die korrekten Artikel- und Farbnummern enthält.
  4. Bestellungen von Agenten sind für den Käufer D2C bindend, mit der Maßgabe, dass D2C das Recht hat, den Käufer innerhalb von 15 Werktagen schriftlich darüber zu informieren, dass er den Auftrag nicht unverändert ausführt oder ausführen kann, wenn die Ausführung eines Auftrages unverändert durch einen Agenten erfolgt und es unmöglich aufgrund von Umständen ist, von denen der Agent nicht vernünftigerweise hätte wissen können, in welchem Fall die Bestellung als storniert gilt, es sei denn, Käufer und D2C erreichen dennoch eine Einigung.
  5. Wird eine von D2C bestätigte Bestellung unter Angabe des festgesetzten Preises und der Lieferzeit vom Käufer storniert, berechnet D2C unter der Voraussetzung, dass die Stornierung genehmigt wird, eine Kostenerstattung

Artikel 6: Implementierung

  1. Wenn und soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung dies erfordert, hat D2C das Recht, bestimmte Aktivitäten von Dritten durchführen zu lassen.
  2. Der Käufer wird rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Auftrags an D2C erforderlich sind. Im Falle der verspäteten Bereitstellung durch den Käufer ist D2C berechtigt, die Ausführung des Auftrages auszusetzen und etwaige Kosten, die sich aus der Verspätung für den Käufer ergeben, in Rechnung zu stellen. Der Käufer schützt D2C gegen mögliche Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags einen Schaden erleiden, der dem Käufer zur Last fällt.

Artikel 7: Lieferung

  1. Teillieferungen durch D2C sind nach Wahl von D2C zulässig. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die im Angebot und im Vertrag angegebenen Lieferzeiten gelten annähernd und sind keine strengen Fristen. Die von D2C angegebene Lieferzeit beginnt erst, nachdem alle erforderlichen Informationen in ihrem Besitz sind und die Zahlung, soweit diese vereinbart wurde, eingegangen ist.
  2. Die Überschreitung der Bedingungen berechtigt nur zum Rücktritt vom Vertrag, der zwischen den Parteien des Käufers abgeschlossen wurde, nachdem dieser den Verzug von D2C schriftlich erklärt und eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen eingeräumt hat.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die bestellten Sachen in dem Moment zu kaufen, in dem sie geliefert werden oder in dem Moment, in dem sie gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Verweigert der Käufer den Kauf oder ist er nachlässig bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, werden die Sachen auf Risiko des Käufers gelagert. In diesem Fall hat der Käufer alle zusätzlichen Kosten zu leisten, einschließlich Lagerkosten in jedem Fall. Bei der Lieferung sind auch Teillieferungen vorgesehen.
  4. Die Sachen werden zu dem Zeitpunkt geliefert, an dem sie unter die wirksame Kontrolle des Käufers oder der vom Käufer eingesetzten Dritten geraten sind, und er trägt ab dem Moment das Risiko.
  5. Wenn die Sachen mit Transportmitteln von D2C oder von Spediteuren, die in ihrem Auftrag arbeiten, versandt werden, erfolgt die Lieferung durch Anbieten der Sache Erdgeschoss im Lager des Käufers. In diesem Fall gehen die Sachen auf Gefahr von D2C bis zum Zeitpunkt der Lieferung.
  6. In allen anderen Fällen erfolgt die Lieferung, sobald die Sachen am Bahnhof oder an der Ladefläche eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels, vorzugsweise in der Nähe der Werke oder der Lager von D2C, übergeben worden sind. In diesen Fällen reisen die Sachen immer auf Gefahr des Käufers, auch wenn die Beförderungsdokumente anders lauten sollten, wozu auch die von Dritten geforderte Angabe „ungenügender Verpackung“ gehören soll, es sei denn, es liegt eine Beschwerde von dem Käufer sofort nach Erhalt mit dem Transporteur vor. Sofern die Sachen nicht vom Lager des D2C vom Käufer abgeholt werden, reisen sie mit den an diesem Ort üblichen Transportmitteln nach Ermessen von D2C. Wünscht der Käufer eine andere Art des Transports, werden die zusätzlichen Kosten von ihm getragen.
  7. Alle Sachen werden auf Kosten des Käufers transportiert, es sei denn, die Versandkosten sind im Preis enthalten.
  8. Verweigert ein Käufer unverzüglich die ihm angebotene Sache richtig und intakt erhalten zu haben, werden die daraus resultierenden Versandkosten, Lagerkosten usw. von ihm getragen.
  9. D2C liefert seine Bestellungen jederzeit an den Händler und nicht direkt an den Endkunden. Sofern mit dem Kunden nichts Anderes vereinbart ist, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben. 
  10. Die Lieferung im Rahmen von Projekten erfolgt auf Basis der Menge und der mit dem Kunden vereinbarten Lieferfrist.

Artikel 8: Beschwerden und Garantie

  1. Der Käufer wird die gelieferten Sachen bei der Lieferung oder so bald wie möglich nach Anzahl und Qualität prüfen. Sichtbare Defekte oder Mängel müssen innerhalb von drei Tagen nach Lieferung schriftlich und mit vollständigen Angaben an D2C gemeldet werden. Nicht sichtbare Defekte oder Mängel sind innerhalb von drei Wochen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Lieferung, zu melden.
  2. Reklamationen setzen die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht aus. Rücksendung der gelieferten Sachen ist nur nach schriftlicher Zustimmung von D2C möglich.
  3. D2C garantiert, dass die zu liefernden Sachen die üblichen Standards und Anforderungen erfüllen, die ihnen auferlegt werden können und dass sie frei von Mängeln sind. Diese Garantie gilt für einen Zeitraum von 36 Monaten nach Lieferung.
  4. Diese Garantie ist nicht wirksam, wenn der Defekt auf unfachmännische oder unsachgemäße Verwendung zurückzuführen ist. 
  5. Nicht durch die Garantie abgedeckt sind in jedem Fall Mängel, die auftreten oder auf andere Weise teilweise oder vollständig die Folge sind von:
  • Nichtbeachtung von betrieblichen Anforderungen und/oder Wartungsvorschriften durch den Käufer oder eine vom normalen Verhalten abweichende Verwendung; normale Abnutzung und Verfärbung der Polsterung;
  • Montage/Installation oder Reparaturen durch Dritte, einschließlich des Käufers;
  • die Anwendung irgendwelcher Regierungsvorschriften bezüglich der Art oder Qualität des verwendeten Materials;
  • Material oder Sachen, die auf Anfrage des Käufers angewendet werden;
  • Material oder Sachen, die vom Käufer zur Verarbeitung an D2C zur Verfügung gestellt werden;
  • Material, Sachen, Verfahren und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers angewendet werden, sowie Material und Sachen, die von oder im Auftrag des Käufers geliefert werden;
  • Komponenten, die D2C von Dritten erworben hat, sofern die Dritten D2C keine Garantie gegeben haben.
  • Der Käufer muss häufig die Abdeckhülsen verwenden, die bei schlechtem Wetter, wie es im Herbst, Winter auftreten kann (z. B. länger anhaltender Regen), separat bestellt werden können). 

Die Garantie erlischt auch bei unsachgemäßem Gebrauch der Abdeckmanschette, wobei immer eine trockene Abdeckmanschette für eine trockene Liege verwendet werden muss.

     6.  Wenn der Käufer eine Verpflichtung, die sich aus dem mit D2C geschlossenen Vertrag oder aus einem mit ihm zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht angemessen oder nicht rechtzeitig erfüllt, haftet D2C für diese Vereinbarungen nicht.

     7.  Wenn D2C, um seine Gewährleistungsverpflichtungen zu erfüllen, Komponenten/Sachen ersetzt, werden die ersetzten Komponenten/Sachen ihr Eigentum.

     8.  Bei Reklamationen/Umpolstern holt D2C beim Fachhändler die entsprechenden Waren ab und liefert sie nach Reparatur/Umpolsterung wieder beim Händler. Der Händler ist sowohl für die Abholung der Ware als auch für die Lieferung an den   Endkunden verantwortlich. Der Händler ist auch verantwortlich für die ordnungsgemäße Verpackung der Waren, die abgeholt werden sollen.

Artikel 9: Preise

  1. Bei Bestellungen über 500 Euro netto sind Lieferungen im Preis enthalten. Preislisten sind ohne Mehrwertsteuer und andere Abgaben, die von der Regierung auferlegt werden.
  2. Bei Bestellungen unter 500 Euro netto ohne Mehrwertsteuer berechnet D2C die effektiven Versandkosten und einen festen Zuschlag für die Verwaltungskosten.
  3. Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verschoben oder vorweggenommen, hat D2C Anspruch auf Ersatz der Kosten, die sich aus dieser Verschiebung bzw. Expedition ergeben.
  4. Erfordert die Zuleitung in oder an dem Lieferort wegen mangelndem Belag oder asphaltierter Straße oder aufgrund anderer Umstände zusätzliche Arbeitszeit, hat D2C das Recht, diese Stunden gesondert zu berechnen.
  5. D2C ist berechtigt, ihre Preise an wesentliche Änderungen preisbestimmender Faktoren wie die Preise für Löhne, Rohstoffe und Transport anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem der Lieferung oder Zahlung mehr als zwei Monate liegen. D2C hat das Recht, Preiserhöhungen infolge gesetzlicher Regelungen unverzüglich durchzuführen.
  6. Etwaige Kosten für Lieferung, Installation, Montage und Verpackung sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen, sind nicht im Preis enthalten. 
  7. D2C kann Preiserhöhungen an den Käufer weitergeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Durchführung der Vereinbarung erhebliche Preisänderungen eingetreten sind, jedoch nur, wenn diese Preiserhöhungen innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss eintreten.
  8. Die von D2C angewandten Preise verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer, sonstige Abgaben und Verwaltungs-, Versand-, Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. 
  9. Preislisten in welcher Form auch immer sind nicht Teil eines Angebots und/oder Anfragen von D2C.

Artikel 10: Zahlung der Käufer

          A.  Einzelhändler:

           - Bei der Bezahlung wird zwischen neuen und bestehenden Kontakten von D2C unterschieden. Die Fakturierung für neue Kontakte von D2C erfolgt wie folgt: - 1. Bestellung: 50% im Voraus, Rest sofort nach Lieferung. Bei bereits bestehenden                    Kontakten gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Lieferung. Sowohl für neue als auch für bestehende Kontakte, die kundenspezifische Bestellungen aufgeben, gilt eine Anzahlung von 50% des Kaufpreises. 

B. Projekte:

- Anzahlung 50% bei Auftragserteilung und Saldo bei Lieferung. 

  1. Die Abwicklung der Bestellung beginnt erst nach Eingang der ersten Zahlung, die innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsdatum auf das von D2C angegebene Bankkonto gutgeschrieben werden muss.
  2. Nach der korrekten Behandlung der ersten drei Bestellungen durch den Käufer muss die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der von D2C anzugebenden angemessenen Weise erfolgen. Mangels rechtzeitiger Zahlung tritt der Käufer rechtskräftig in Verzug und verfällt ab dem Ablaufdatum der (Teil-) Rechnung mit Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro angefangenem Monat.
  3. Die bei D2C anfallenden außergerichtlichen (Inkasso-) Kosten werden vom Käufer ersetzt. Diese Kosten werden pauschal mit 15% des geschuldeten Betrages angesetzt, wobei D2C sich das Recht vorbehält, die ihr tatsächlich entstandenen Kosten geltend zu machen.
  4. Zahlungen des Käufers dienen zunächst zur Begleichung aller in Ziffer 3 und 4 genannten Zinsen und Kosten und danach zu den fälligen Rechnungen, die am längsten fällig sind, auch wenn der Käufer angibt, dass es sich um eine neuere Rechnung handelt.
  5. Wenn und soweit der Käufer davon ausgeht, dass eine gelieferte Sache Mängel vorweist, ist er nicht berechtigt, die Zahlung zu verweigern oder seine Zahlungspflicht in Bezug auf Sachen aus der gleichen Lieferung und/oder Lieferung, für die keine Reklamation vorliegt, auszusetzen kommuniziert.
  6. Im Falle einer Liquidation, Insolvenz, Beschlagnahme oder Zahlungseinstellung seitens des Käufers sind die Forderungen von D2C gegenüber dem Käufer sofort fällig.
  7. D2C behält sich das Recht vor, nach Rücksprache mit dem Käufer die Bestellung in Chargen zu liefern und diese Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
  8. Alle Zahlungen müssen in Euro an D2C erfolgen.
  9. D2C behält sich das Recht vor, Bestellungen bis zur Bezahlung früherer Bestellungen zu sperren.
  10. D2C gewährt 2% Rabatt, wenn die Zahlung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungsdatum eingeht, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde.

Artikel 11: Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von D2C gelieferten Sachen bleiben Eigentum von D2C, bis der Käufer alle Verpflichtungen aus allen mit D2C geschlossenen Verträgen erfüllt hat. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu versichern und sie gegen Beschädigung und Diebstahl versichert zu halten.

Artikel 12: Haftung

  1. Die Haftung von D2C beschränkt sich auf die Einhaltung der in Artikel 8 dieser Bedingungen beschriebenen Gewährleistungspflichten.
  2. Die Haftung für direkte Schäden ist auf maximal die für die mangelhafte Sache an den Käufer berechnete Entschädigung von höchstens fünfhundert Euro begrenzt. Die Haftung wird in jedem Fall auf den Betrag maximiert, der im entsprechenden Fall vom Versicherer von D2C ausgezahlt wird. Die Haftung für indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
  3. D2C haftet nicht für die Verletzung von Rechten Dritter als Folge der Verwendung von Informationen und Angelegenheiten durch oder für den Käufer. Ist der Käufer kein Verbraucher oder ein Käufer, der ihm gleichgestellt werden kann, ist er verpflichtet, D2C für alle Ansprüche Dritter auf Ersatz des Schadens zu sichern oder zu entschädigen.
  4. D2C haftet nicht für bereitgestellte oder noch zu erbringende Beratung, es sei denn, sie waren oder werden ausdrücklich Gegenstand eines schriftlichen Beratungsvertrages.

Artikel 13: Geistiges Eigentum

  1. Für die Dauer des Wirksamwerdens dieser Vereinbarung räumt D2C das Recht ein, die Marken von D2C unter Beachtung aller Nutzungsvorschriften zu nutzen.
  2. Es ist dem Käufer nicht gestattet, Handlungen zu unternehmen, die eine Verletzung des Handelsnamens, des Markennamens oder anderer geistiger Eigentumsrechte von D2C darstellen, unabhängig davon, ob sie registriert wurden.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die von D2C verwendeten Logos zu verwenden. Es ist ihm nur nach schriftlicher Zustimmung von D2C gestattet, Markenzeichen von den Produkten zu entfernen oder zu verändern oder die eigene Kennzeichnung der Produkte anzubringen.
  4. Das geistige Eigentum an Ratschlägen, Zeichnungen, Schriften, Bildern und Beschreibungen sowie die Informationen über die von D2C angewandten Herstellungs- und/oder Konstruktionsmethoden bleiben D2C vorbehalten. Ohne die ausdrückliche Zustimmung von D2C dürfen sie niemals ganz oder teilweise kopiert, weitergegeben, genutzt oder Dritten zur Kenntnisnahme gegeben werden.

Artikel 14: Höhere Gewalt

  1. Kann D2C aufgrund höherer Gewalt ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem Käufer nicht nachkommen, ist der Käufer nicht berechtigt, seine Verpflichtungen aus anderen Verträgen auszusetzen.
  2. Wenn die Situation einer höheren Gewalt mindestens 3 Monate gedauert hat, kann jede der Parteien die betreffende Vereinbarung, auf die sich diese Verpflichtungen beziehen, oder den Teil, der nicht ausgeführt wurde, kündigen, ohne dass D2C dafür haftbar gemacht werden muss.
  3. Höhere Gewalt sind Umstände in Bezug auf Materialien und/oder Personen und/oder Lieferanten, die D2C bei der Umsetzung des Vertrags einsetzt oder verpflichtet, die Umsetzung des Vertrags so zu verhindern, dass die Durchführung des Vertrags unmöglich ist. Es wird so anstößig und/oder unverhältnismäßig teuer sein, dass D2C die Erfüllung der Vereinbarung nicht mehr oder nicht sofort erwarten kann. Solche Umstände umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: Krieg und ähnliche Situationen, Regierungsmaßnahmen, Streiks, Hindernisse durch Dritte, unvorhergesehene technische Komplikationen durch die Parteien, der Umstand, dass D2C keine Leistung erhält, die im Zusammenhang mit einer von einem Dritten zu erbringenden Dienstleistung wichtig ist, oder nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erhält.

Artikel 15: Aussetzung, Rücktritt

  1. Kommt der Käufer einer Verpflichtung aus einer mit D2C geschlossenen Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig nach oder ist es höchst fraglich, ob der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber D2C nachkommen kann, hat D2C das Recht, ohne jede Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention, um entweder die Durchführung einer mit dem Käufer geschlossenen Vereinbarung auszusetzen oder diese ganz oder teilweise aufzuheben, und zwar ohne irgendeine Verpflichtung zum Schadensersatz und unbeschadet der anderen Rechte, die ihm zustehen. Alle Zahlungen des Käufers in diesem Fall sind sofort fällig.
  2. Was unter Ziffer 1 geregelt ist, gilt in jedem Fall, wenn der Käufer:
    1. Eine Vereinbarung außerhalb des Konkurses vorschlägt;
    2. Auf Zahlungseinstellung besteht;
    3. Seinen eigenen Konkurs beantragt oder wenn ein Dritter den Konkurs des Käufers beantragt; die Anwendung des Gesetzes über die Umschuldung natürlicher Personen beantragt, ‚Wet Schuldsaninging Natuurlijke Personen’;
  3. Unter Zwangsverwaltung gestellt wird oder anderweitig die Kontrolle über seine Vermögenswerte verliert;
  4. Fahrlässig in Bezug auf die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber D2C ist.
  5. Die Beschlagnahme seines Vermögens erleidet;
  6. aufgrund des Wechsels seiner Anteilseigner vollständig oder teilweise übertragen wird.

Artikel 16: Risikoübertragung 

  1. Das Risiko von Verluste oder die Beschädigung von Produkten, die Gegenstand der Vereinbarung sind, geht auf den Käufer über, in dem sie unter die Kontrolle des Käufers oder eines vom Käufer benannten Dritten geraten.

Artikel 17: Abweichende Angelegenheiten außer Lieferung

  1. Im Falle von Vereinbarungen zwischen D2C und Käufer in Angelegenheiten, die nicht zu einer Lieferung gemäß Angebot und/oder einer Anfrage führen, müssen D2C und der Käufer eine Vereinbarung als Parteien schließen, die nur im Falle des Angebots und/oder der Zustellung weitergeleitet werden können zu diesen Bedingungen. Für alle Angelegenheiten, die nicht durch Lieferung abgedeckt sind, gelten besondere und separate Verträge zwischen den Parteien.

Artikel 18: Streitigkeiten

  1. Die Parteien wenden sich nur dann an das Gericht, wenn sie alles getan haben, um eine Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. 
  2. Streitigkeiten zwischen D2C und Käufer, die sich direkt oder indirekt aus einer Vereinbarung zwischen ihnen ergeben, werden unter Ausschluss irgendeines anderen Gerichts in der ersten Stufe ausschließlich durch das zuständige Gericht in Arnhem gelöst, unter Ausschluss des Rechts des Käufers - innerhalb eines Monats nachdem D2C sich auf diesen Artikel berufen hat - weist ihn schriftlich an, den Streitfall dem zuständigen Gericht vorzulegen.

Für jede Vereinbarung zwischen D2C und dem Käufer gelten die niederländischen Rechtsvorschriften. Der Wiener Handelsvertrag (kurz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf, kurz CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 19: Andere Bestimmungen

  1. Diese allgemeinen Lieferbedingungen wurden bei der Handelskammer in Nijmegen (NL) registriert.
  2. Anwendbar ist immer die zuletzt hinterlegte Version, d.h. die Version, die zum Zeitpunkt der Annahme der Vereinbarung gültig war.